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   BSG, 15.08.2019 - B 5 R 204/19 B   

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https://dejure.org/2019,30640
BSG, 15.08.2019 - B 5 R 204/19 B (https://dejure.org/2019,30640)
BSG, Entscheidung vom 15.08.2019 - B 5 R 204/19 B (https://dejure.org/2019,30640)
BSG, Entscheidung vom 15. August 2019 - B 5 R 204/19 B (https://dejure.org/2019,30640)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags; Gegenvorstellung gegen eine unanfechtbare Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs; Grobes prozessuales Unrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114
    Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 17.01.2019 - B 5 R 331/18 B
    Auszug aus BSG, 15.08.2019 - B 5 R 204/19 B
    Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 17. Januar 2019 - B 5 R 331/18 B - werden als unzulässig verworfen.

    Mit Beschluss vom 17.1.2019 (B 5 R 331/18 B - zugestellt am 8.2.2019) hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unzulässig verworfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist.

  • BSG, 21.05.2007 - B 1 KR 4/07 S

    Richterrechtliche Untätigkeitsbeschwerde - fehlende vorwerfbare Untätigkeit des

    Auszug aus BSG, 15.08.2019 - B 5 R 204/19 B
    Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr. 17).
  • BSG, 10.12.2010 - B 4 AS 97/10 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Besorgnis der Befangenheit gem § 60 SGG iVm § 42 Abs

    Auszug aus BSG, 15.08.2019 - B 5 R 204/19 B
    Die Gegenvorstellung kann nicht privatschriftlich erhoben werden, wenn die angegriffene Entscheidung - wie im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - in einem dem Vertretungszwang unterliegenden Verfahren ergangen ist ( BSG Beschluss vom 10.12.2010 - B 4 AS 97/10 B - Juris RdNr 15).
  • BSG, 10.03.1998 - B 8 KN 4/98 B

    Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde, Statthaftigkeit der Gegenvorstellung

    Auszug aus BSG, 15.08.2019 - B 5 R 204/19 B
    Die unanfechtbare Ablehnung des PKH-Gesuchs kann auf den außerordentlichen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung jedenfalls nur dann geändert werden, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widerspricht oder grobes prozessuales Unrecht enthält (vgl BVerfG SozR 1500 § 62 Nr. 16 S 15; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 24 S 44 f und Beschluss vom 24.7.2006 - B 1 KR 6/06 BH - Juris RdNr 1).
  • BGH, 09.07.1981 - VII ZR 127/81

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Rechtsmittelfrist - Versäumung -

    Auszug aus BSG, 15.08.2019 - B 5 R 204/19 B
    Nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes erfordert die erfolgreiche Geltendmachung von PKH, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs. 1 SGG iVm § 117 Abs. 2 und 4 ZPO ), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden ( BSG SozR 1750 § 117 Nr. 1, 3 und 4; BGH VersR 1981, 884 ; BFH-NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr. 2 und 6).
  • BSG, 24.07.2006 - B 1 KR 6/06 BH

    Änderung einer unanfechtbaren Entscheidung

    Auszug aus BSG, 15.08.2019 - B 5 R 204/19 B
    Die unanfechtbare Ablehnung des PKH-Gesuchs kann auf den außerordentlichen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung jedenfalls nur dann geändert werden, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widerspricht oder grobes prozessuales Unrecht enthält (vgl BVerfG SozR 1500 § 62 Nr. 16 S 15; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 24 S 44 f und Beschluss vom 24.7.2006 - B 1 KR 6/06 BH - Juris RdNr 1).
  • LSG Bayern, 18.01.2022 - L 2 U 167/20

    Verfahrensrecht: Statthaftigkeit und Voraussetzungen einer Gegenvorstellung

    Offenlassen kann der Senat die Beantwortung der Frage, ob eine Beschwerdeentscheidung in Prozesskostenhilfeangelegenheiten - nicht nur die originäre Entscheidung über Prozesskostenhilfe, weil der Antrag auf Bewilligung von PKH auch nach seiner Ablehnung wiederholt gestellt werden kann (vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 03.07.2014, V S 15/14, und vom 01.07.2009, V S 10/07; BSG, Beschlüsse vom 15.08.2019, B 5 R 204/19 B, und vom 03.07.2020, B 2 U 12/20; BGH, Beschlüsse vom 07.09.2021, XI ZA 1/21, und vom 15.09.2021, IX ZB 29/21) - zu den vom Gericht selbst abänderbaren Entscheidungen zu rechnen ist oder ob sie wegen entgegenstehender Rechtskraft als unabänderbare gerichtliche Entscheidung zu betrachten ist, wobei dies insofern angezweifelt werden könnte, als mit einer Abänderung nicht in die auch dem Schutz des anderen Beteiligten dienende materielle Rechtskraft eingegriffen würde.
  • BSG, 28.06.2022 - B 5 R 37/22 BH

    Rechtsbehelf gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein

    Jedenfalls könnte eine unanfechtbare Entscheidung auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf hin nur geändert werden, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widersprach oder grobes prozessuales Unrecht enthielt (vgl BSG Beschluss vom 28.7.2005 - B 13 RJ 178/05 B - SozR 4-1500 § 178a Nr. 3 RdNr 5; BSG Beschluss vom 15.8.2019 - B 5 R 204/19 B - juris RdNr 9) .
  • BSG, 25.05.2022 - B 5 R 17/22 BH

    Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung weiterer

    Auch eine erneute Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil des Hessischen LSG und ein weiterer Antrag auf Bewilligung von PKH sind ebenso wie eine Anhörungsrüge und eine Gegenvorstellung ohne Erfolg geblieben (Senatsbeschluss vom 15.8.2019 - B 5 R 204/19 B) .
  • BSG, 16.11.2022 - B 5 R 115/22 AR

    Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs; Vertretungszwang vor dem BSG

    Der Kläger hat darüber hinaus auch keine Umstände dargelegt, wonach das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte (§ 178a Abs. 2 Satz 5 SGG ) oder der Beschluss offensichtlich dem Gesetz widersprechen oder grobes prozessuales Unrecht enthalten würde (vgl BSG Beschluss vom 15.8.2019 - B 5 R 204/19 B - juris RdNr 9 mwN) .
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